Seit dem 25.05.2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union anzuwenden. Mit ihr wurde - im Zusammenspiel mit der zwischenzeitlich weitgehend umgesetzten Richtlinie (EU) 2016/680 (sog. Datenschutzrichtlinie) und dem mit Wirkung vom 25.05.2018 neu gefassten Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RP) - ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, der stärkere Rechte für die betroffenen Personen und weitergehende datenschutzrechtliche Anforderungen für die Behörden begründet. Vergleichbares gilt für das mit Wirkung vom 26.11.2019 in Kraft getretene Gesetz vom 20.11.2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/ 679 (BGBl. I S. 1626).

Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) DS-GVO findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Soweit die Behörde auf diesen Gebieten tätig wird, finden sich datenschutzrechtliche Bestimmungen in dem dritten Teil des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Vorrangig im Verhältnis zu diesen allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jedoch fachgesetzliche Regelungen, namentlich die im 8. Buch der Strafprozessordnung (StPO) niedergelegten speziellen Verfahrensvorschriften, auf die an dieser Stelle verwiesen wird (§ 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO).

Die Datenschutz-Grundverordnung kommt daher bei der Generalstaatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften nur zum Tragen, soweit der Bereich der Justizverwaltung betroffen ist.

Die Justizverwaltung umfasst vornehmlich die Aufgabenbereiche Haushalt, Ausstattung und Räumlichkeiten, Hausrecht und Gebäudesicherheit, Dienstaufsicht, Disziplinarangelegenheiten, Personalwesen, Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz, Gesetzgebungsangelegenheiten, Amtshaftung, Aus- und Fortbildungswesen, Behördenorganisation, Schadensersatz- und sonstige fiskalische Angelegenheiten.

Dies vorangestellt, möchten wir Sie über die wesentlichen datenschutzrechtlichen Neuerungen informieren und Ihnen zugleich einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, deren rechtliche Grundlagen und Ihre Rechte geben.

Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Die Behörde verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz beachtet werden. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Ihre personenbezogenen Daten werden nur verwendet, soweit dies zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben erforderlich ist oder wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben.

Personenbezogene Daten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person, also alle Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach der Art der Aufgabenerledigung durch die Behörde.

Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO):

Die Leitende Oberstaatsanwältin
Staatsanwaltschaft Mainz
Ernst-Ludwig-Str. 7
55116 Mainz
Telefon: 06131/141-0
Telefax: 06131/141-3050
E-Mail: stamz(at)genstako.jm.rlp.de


Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten:

Oberstaatsanwalt Dr. Andreas Baumann
Staatsanwaltschaft Mainz
Ernst-Ludwig-Str. 7
55116 Mainz
Telefon: 06131/141-3500
Telefax: 06131/141-3050
E-Mail: datenschutz.stamz(at)genstako.jm.rlp.de

Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen:

Die Datenverarbeitung ist teils zum Zwecke der Wahrnehmung der Strafverfolgungs- und -vollstreckungsaufgaben der Behörde sowie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und der Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde in berufsständigen Verfahren, die im öffentlichen Interesse liegen und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DS-GVO; §§ 45 ff. BDSG).
 

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung dieser Daten sind u.a.

  • das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG);
  • das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG);
  • die Strafprozessordnung (StPO), Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO), Strafvollzugsgesetz (StVollzG), Maßregelvollzugsgesetz RP, Jugendgerichtsgesetz (JGG), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG RP), Zivilprozessordnung (ZPO), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Sozialgerichtsgesetz (SGG), Finanzgerichtsordnung (FGO), Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Steuerberatergesetz (StBerG), Gesetz über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG);
  • besondere Verfahrensordnungen (Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), Insolvenzordnung (InsO), Grundbuchordnung (GBO), Personenstandsgesetz (PStG) einschließlich der Einführungsgesetze und Ausführungsbestimmungen zu diesen Regelungen;
  • die Richter- und Beamtengesetze, das Rechtspflegergesetz sowie die Datenschutzgesetze.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten) werden, soweit erforderlich, auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe f DS-GVO, § 19 Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LDSG RP) und § 48 BDSG sowie der jeweiligen Verfahrensordnungen verarbeitet.

Weiter obliegen der Behörde im Rahmen der Verwaltung und in fiskalischen Angelegenheiten rechtliche oder vertragliche Verpflichtungen sowie im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben, bei denen personenbezogene und Daten verarbeitet werden. Auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstaben b), c) und e) DS-GVO und des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe f DS-GVO sowie den entsprechenden Spezialvorschriften werden insoweit Daten erhoben und verarbeitet, z.B.:

  • der Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer und sonstigen Sachverständigen, jedoch nur insoweit als die Daten (Kontakt, Qualifikation, Vergütung etc.) für deren Auswahl, Verwaltung und Aufgabenerfüllung benötigt werden;
  • von gemeinnützigen Einrichtungen, die sich um den Empfang von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren beworben haben oder bei der Durchführung von sonstigen Auflagen und Weisungen herangezogen werden, soweit die Daten für die Prüfung der Gemeinnützigkeit, zur Entscheidungsfindung, die Anordnung der Maßnahme oder zur Anweisung der Zahlung der erforderlich sind;
  • von Antragstellerinnen und Antragstellern auf Gewährung einer Kapitalentschädigung bzw. einer Opferpension wegen rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen oder anderen Rehabilitierungserfordernissen;
  • von Antragstellerinnen und Antragstellern auf Gewährung von Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung;
  • von Antragstellerinnen und Antragstellern auf Gewährung von Entschädigungen wegen überlanger Gerichtsverfahren;
  • von Beteiligten im Rahmen der Unfallfürsorge;
  • in persönlichen Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren, Disziplinarverfahren und bei sonstigen die Justizverwaltung betreffenden Eingaben;
  • nach § 20 LDSG RP in Verbindung mit den Vorschriften des Beamtenrechts, des Rechtspflegergesetzes (RpflG), den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (TV-L) und den Bestimmungen des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung RP (JAG RP) Beschäftigungsdaten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern, Beamtinnen und Beamten, Tarifbeschäftigten und von Bewerberinnen und Bewerbern für die Ausbildung zu allen Einstiegsämtern sowie von Referendarinnen und Referendaren, Praktikantinnen und Praktikanten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen erforderlich ist.

Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke erteilt haben, kann diese mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.

Datenkategorien und Datenherkunft:

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich vorrangig nach der Art der Aufgabenerledigung der Behörde.

Die Behörde verarbeitet nachfolgende Kategorien von Daten:

Stammdaten,
Kommunikationsdaten,
Vertragsdaten,
Forderungsdaten und
Zahlungsinformationen.

Die Daten aus den genannten Datenkategorien können bei Ihnen als betroffene Person erhoben werden oder werden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts von den Verfahrensbeteiligten, Behörden und Gerichten oder sonstigen Dritten übermittelt.

Empfänger:

Im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen können Ihre personenbezogenen Daten z.B. an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt werden, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist oder eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht:

  • Beteiligte des Verfahrens;
  • Gerichte;
  • Polizeidienststellen;
  • Behörden;
  • Gerichtsvollzieher;
  • Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach den Prozessordnungen;
  • nach der jeweiligen Verfahrensordnung in einem Verfahren hinzuzuziehende Personen, zum Beispiel Übersetzer oder sonstige Sachverständige. Zeugen gegenüber werden personenbezogenen Daten offengelegt, sofern es für die Durchführung des Verfahrens notwendig ist;
  • sonstige Dritte unter gesetzlich besonders geregelten Voraussetzungen (z.B. § 475 StPO), die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder hinsichtlich derer gesonderte Anordnungen zur Datenübermittlung bestehen;
  • in Rechtshilfe- oder Verwaltungsangelegenheiten auch an Drittländer oder internationale Institutionen;
  • Bundeszentral-, Ausländerzentral-, Erziehungs-, Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrens-, Fahreignungs-, Wettbewerbsregister, Europäisches Strafregisterinformationssystem.

Ergänzende Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Übermittlung an Dritte sind in dem vierten Teil des BDSG geregelt.

Für die Erledigung unserer Aufgaben nutzt die Behörde IT-gestützte Fachverfahren, in die Ihre Daten gegebenenfalls eingegeben werden. Die Behörde arbeitet dabei auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage auch mit anderen Stellen zusammen, die personenbezogene Daten in ihrem Auftrag verarbeiten, zum Beispiel mit dem Landesbetrieb Daten und Information (LDI). Diesen werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, offengelegt.

Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer:

Gemäß § 1 des Gesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JaktAG -) dürfen Akten, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 29.04.2008 enthält eine entsprechende Regelung für Akten der Justizverwaltung. Die Einzelheiten der Aufbewahrung richten sich nach der Landesverordnung RP zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 13.08.2008.

Darüber hinaus werden im Anwendungsbereich der StPO und des BDSG personenbezogene Daten nach den §§ 58 Abs. 3 bis 5 und 75 BDSG bzw. nach § 489 StPO mit der Erledigung der jeweiligen Verfahren oder wenn ihre Kentniss für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, gelöscht oder ihre Verarbeitung eingeschränkt.

Ferner werden nach § 32e Abs. 4 StPO Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte gefasst wird (papierene oder elektronische Ausgangsdokumente), und die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, während des laufenden Verfahrens zumindest sechs Monate und längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjährung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt. Ist das Verfahren abgeschlossen, werden solche Ausgangsdokumente längstens bis zum Ablauf des auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt.

Ihre Rechte:

Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach den Art. 13 bis 22 DS-GVO bzw. den §§ 55 bis 61 LDSG RP zu:

  • die Rechte auf Information;
  • das Recht, Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Vornehmlich können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verlangen;
  • Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
  • Löschung ihrer personenbezogenen Daten;
  • Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
  • Datenübertragbarkeit und
  • Widerspruch.

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich nach Art. 77 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Rheinland-Pfalz ist dies:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Rheinland-Pfalz
Postfach 30 40
55020 Mainz.

Unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe können Sie sich ferner mit einer Beschwerde an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Auffassung sind, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu den in § 45 BDSG genannten Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Gerichte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben (§ 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO iVm. § 60 BDSG).

Bestehen einer Verpflichtung, personenbezogenen Daten bereitzustellen:

Grundsätzlich müssen Sie nur die Daten bereitstellen, zu denen Sie gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind. Die Rechtsfolgen einer Verletzung einer solchen Pflicht ergeben sich aus diesen Regelungen. Im Übrigen wird auch in Verwaltungsangelegenheiten ohne die Überlassung der erforderlichen Daten eine sachgerechte Bearbeitung und Beantwortung nicht möglich sein.

Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling:

In fiskalischen Angelegenheiten werden im gerichtlichen Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) die maßgeblichen Daten ausnahmsweise automatisiert verarbeitet. Dabei werden die nach der Zivilprozessordnung (ZPO) geforderten und vom Antragsteller übermittelten Antragsdaten automatisiert geprüft. Es wird dabei lediglich untersucht, ob die Parteibezeichnungen stimmig sind und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen, der bezeichnete Anspruch einschließlich eventueller Nebenforderungen konkret genug nach gültigem Rechtsgrund, Fälligkeit und bestimmten Betrag in Euro bestimmt ist und ob das angerufene Gericht sowie das im Mahnbescheid zu bezeichnende Gericht für den Fall der Abgabe nach Widerspruch oder Einspruch zuständig und zutreffend bezeichnet sind. Ebenso werden die Daten etwaiger Folgeanträge (Antrag auf Neuzustellung, Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids) nur auf ihre Konsistenz und ihre Zulässigkeit geprüft. Sind die Antragsdaten fehlerfrei, werden die beantragten Bescheide erlassen und zur Zustellung an den Antragsgegner ausgefertigt. Bei Fehlern erzeugt das System ein maschinelles Beanstandungsschreiben an den Antragsteller. Bei gravierenden Fehlern steuert das Programm das betroffene Verfahren aus der maschinellen Bearbeitung zur individuellen Prüfung aus.

Zusätzliche Datenschutzhinweise für Bewerberinnen und Bewerber für ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (Stellenbewerber, Praktikanten, Hospitanten, Auszubildende und Referendare) und Beschäftigte:

Personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis und von Personen in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis werden verarbeitet, soweit dies zur Durchführung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens bzw. zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher, planerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich oder in einer Rechtsvorschrift, einem Tarifvertrag oder einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung (Kollektivvereinbarung) vorgesehen ist.

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung solcher Daten sind Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a), c) und e) DS-GVO sowie § 20 LDSG RP.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke eines Dienst- und Beschäftigungsverhältnisses werden verarbeitet, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Beamtenrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes, der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.

Personenbezogene Daten in einem Bewerbungsverfahren werden der zuständigen Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung aufgrund ihrer gesetzlichen Beteiligung übermittelt. Daten von Personen in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis werden an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur weitergeleitet, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder die betroffene Person eingewilligt hat.

Die Daten einer Bewerbung werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zwecks ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind, d.h. sobald feststeht, dass ein Dienst-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass die betroffene Person in die weitere Speicherung eingewilligt hat oder dies wegen eines bereits anhängigen oder wahrscheinlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Nach Beendigung eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses werden personenbezogene Daten gelöscht, wenn die Daten nicht mehr benötigt werden und Rechtsvorschriften der Löschung nicht entgegenstehen.

Soweit personenbezogene Daten von Bewerberinnen und Bewerbern oder Beschäftigten verarbeitet werden, gelten die vorstehend genannten Rechte nach den Art. 13 bis 22 DS-GVO. Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Die Fortsetzung eines Bewerbungsverfahrens ist in diesem Falle allerdings ausgeschlossen.

Datenverarbeitung beim Zugriff auf diese Internetseite:

Bei jedem Besuch unserer Internetseite werden Daten erhoben, die zur Bereitstellung des Angebots erforderlich sind.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier:

jm.rlp.de/datenschutz