| Staatsanwaltschaft Mainz

Pressemitteilung

Keine Ermittlungen wegen langfristiger Beurlaubung beamteter Staatssekretäre

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat nach § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung davon abgesehen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Nach dem Ergebnis der Prüfung besteht kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten, insbesondere nicht ein solcher wegen Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 hatte die Landesvereinigung Freie Wähler Rheinland-Pfalz Strafanzeige gegen die verantwortlichen Mitglieder der Landesregierung erstattet. Gegenstand des Prüfverfahrens waren neben dem Anzeigevorbringen Ausführungen des Landesrechnungshofes Rheinland-Pfalz in seinem Jahresbericht 2022 über die Gewährung von Sonderurlaub für Staatssekretäre dreier Ministerien des Landes. Ebenso einbezogen wurden das im Rahmen einer Presseanfrage erstmals der Staatsanwaltschaft bekannt gegebene Kurzgutachten „Haushaltsuntreue (§ 266 StGB) durch langfristige Beurlaubung von Staatssekretären“ von Prof. Dr. Till Zimmermann sowie die von Prof. Dr. Dr. Di Fabio verfasste gutachterliche Stellungnahme „Die Beurlaubung von beamteten Staatssekretären als Rechtsproblem“

Ein Anfangsverdacht für eine Untreue besteht nicht, da die Beurlaubung beamteter Staatssekretäre und die Anerkennung der Sonderurlaubszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten keine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB darstellen. Die Bewilligung eines langjährigen unbefristeten Sonderurlaubs steht in Einklang mit § 32 Absatz 1 Satz 1 Urlaubsverordnung (UrlVO) des Landes Rheinland-Pfalz, der keine Höchstdauer für die Gewährung von Sonderurlaub vorsieht. 

Ausgangspunkt dieser Bewertung ist die Sonderstellung politischer Beamter, die bei Ausübung ihrer Ämter in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen und jederzeit - in Abkehr von dem Lebenszeitprinzip des Berufsbeamtentums - in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Die Gewährung von Sonderurlaub ohne Dienstbezüge ermöglicht, politische Beamte zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe an anderer Stelle einzusetzen. Die Gewährung von Sonderurlaub eröffnet aber auch die institutionelle Möglichkeit, beamtete Staatssekretäre - bei fortbestehendem Vertrauensverhältnis - im Bedarfsfall wieder in einem Ministerium einsetzen zu können, mithin die Möglichkeit der weiteren Verwendung bewusst offenzuhalten.

Den beamteten Staatssekretären als politischen Beamten wurden hier jeweils Sonderurlaube gewährt, um öffentlichen beziehungsweise dienstlichen Belangen an anderen Stellen zu dienen und gerade nicht privaten Belangen oder Interessen nachzugehen. Ob Einschätzungen und Erwartungen einer Rückkehr ins Amt oder die Dauer bzw. der Erfolg der die Beurlaubung rechtfertigenden Verwendung im Einzelfall sich tatsächlich so verwirklichen lässt oder ob für die weitere Verwendung des beurlaubten Staatssekretärs im Ministerium noch Bedarf besteht, obliegt grundsätzlich der Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Zeitpunkt der Beurlaubungsentscheidung. Ob die Bewilligung des über drei Monate hinaus andauernden Sonderurlaubs durch die Landesregierung ausreichend im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 3 UrlVO begründet wurde, ist für die strafrechtliche Prüfung und Bewertung eines Anfangsverdachts nicht von Belang.

Überdies fehlt es auch an einem kausal durch diese Diensthandlungen verursachten Vermögensnachteils. Die Anerkennung der Dienstbezüge als ruhegehaltsfähig nach § 13 Absatz 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz setzt zwingend die Zahlung eines Versorgungsausgleichs für die Dauer der Beurlaubung voraus. Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt dieser zu zahlende Versorgungsausgleich eine ausreichende Kompensation des für die Zeit des Sonderurlaubs durch das Anwachsen der Pensionsbezüge entstehenden Vermögensnachteils dar. In strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, wenn dieser Versorgungsaugleich von Dritten, also etwa der neuen Einsatzstelle, übernommen wird. 

Von der Einleitung eines Verfahrens war daher mangels Anfangsverdachts für ein strafbares Handeln abzusehen.

 

Keller
Leitende Oberstaatsanwältin

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