Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das Ermittlungsverfahren gegen einen 54-jährigen Angehörigen eines verstorbenen Priesters des Bistums Trier mit Zustimmung des für die Eröffnung eines Hauptverfahrens zuständigen Amtsgerichts Bingen nach § 153 der Strafprozessordnung eingestellt.
Gegen den Beschuldigten bestand der Verdacht, er habe im Nachlass des im Saarland wohnhaft gewesenen Priesters aufgefundenes jugendpornografisches Material weder vernichtet noch einer Strafverfolgungsbehörde übergeben.
Im Zuge der Ermittlungen wurde das im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft befindliche Material, das insgesamt 4.385 Fotoaufnahmen (Dias und Papierfotos) umfasste, sichergestellt und ausgewertet.
Die Auswertung ergab, dass keines der sichergestellten Bilder sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern oder Jugendlichen zeigt. Keines der Bilder enthält kinderpornographische Darstellungen.
Von den sichergestellten Bildern haben zehn Aufnahmen strafrechtlich relevante jugendpornographische Schriften zum Gegenstand, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft als Vergehen nach § 184c Absatz 1 Nummern 1 b) und c) Strafgesetzbuch zu bewerten sind.
Weitere zwölf Fotos zeigen Inhalte, die sich im Grenzbereich zur Jugendpornographie befinden, jedoch nicht eindeutig strafrechtlich als jugendpornographisch zu qualifizieren sind.
Weil der 54-Jährigen ohne erkennbare sexuelle Motivation nur eine vergleichsweise geringe Anzahl an Bildern mit jugendpornographischen Inhalten besaß, um diese der Aufarbeitung des von ihm angenommenen Missbrauchs von Jugendlichen durch den verstorbenen Priester zur Verfügung stellen zu können, war seine Schuld als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an seiner Strafverfolgung war nicht gegeben.
Das Verfahren wurde daher eingestellt.
Keller
Leitende Oberstaatsanwältin