Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige Vizepräsidentin der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht kein hinreichender Tatverdacht für eine falsche uneidliche Aussage gemäß § 153 des Strafgesetzbuchs.
Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, die Beschuldigte habe in der Sitzung des Untersuchungsausschusses „Flutkatastrophe“ des rheinland-pfälzischen Landtags am 20. Januar 2023 falsche Angaben über ihre Anwesenheit in der Technischen Einsatzleitung gemacht.
Die Beschuldigte hatte in dieser Sitzung als Zeugin angegeben, im Zeitraum vom 23. bis 30. Juli 2021 in der Einsatzleitung anwesend gewesen zu sein und den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in seiner Tätigkeit als Einsatzleiter unterstützt bzw. vertreten zu haben. Diese Angaben zur Anwesenheit der Beschuldigten in der Einsatzleitung stehen in Widerspruch zu der Antwort des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Februar 2023 (LT-Drucksache 18/5517) auf die Frage 6 der Kleinen Anfrage vom 30. Januar 2023 (LT-Drucksache 18/5337). In dieser Antwort hatte das Ministerium des Innern dargelegt, die Beschuldigte sei (lediglich) im Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis 26. Juli 2021 in der Einsatzleitung gewesen.
Im Rahmen der Ermittlungen hat sich der aus diesem objektiven Widerspruch gründende Tatverdacht eines Vergehens der uneidlichen Falschaussage nicht erhärtet. Zwar dürfte die Angabe der Beschuldigten in der Sitzung vom 20. Januar 2023, vom 23. bis 30. Juli 2023 vor Ort gewesen zu sein, objektiv nicht zutreffen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen liegen jedoch keine tragfähigen Indizien dafür vor, dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Aussage bewusst war, dass ihre Angaben objektiv falsch waren oder sie die Unrichtigkeit ihrer Aussage aus Gleichgültigkeit in Kauf nahm.
Die Beschuldigte hat in ihrer schriftlichen Einlassung zum Tatvorwurf angegeben, es sei im Rahmen ihrer Aussage am 20. Januar 2023 betreffend ihre Anwesenheitstage zu einem Irrtum ihrerseits gekommen. In einem persönlichen Notizbuch, welches sie in den letzten Jahren zur Thematik „Ahrtalflut“ geführt habe, habe sie zwar Tätigkeiten mit Datum festgehalten. Die Notizen seien jedoch hinsichtlich der Orte unvollständig. Im Rahmen der Befragung im Untersuchungsausschuss habe sie dies auf die Schnelle nicht sofort erkannt. Im Nachhinein habe sie ihre Anwesenheiten in der Einsatzleitung aber nochmals genauer geprüft und in einer Stellungnahme gegenüber der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Zusammenhang mit der Kleinen Anfrage auch korrigiert.
Im Rahmen der Ermittlungen konnten Erkenntnisse gewonnen werden, die diese Einlassung der Beschuldigten stützen. So ergab eine Einsichtnahme in das Protokoll der Sitzung vom 20. Januar 2023, dass die Beschuldigte die Datumsangaben unter Verweis auf die Aufzeichnungen in einem mitgeführten Notizbuch machte und sie ihre Aussage erkennbar auf diese Aufzeichnungen stützte. Überdies zeigt die Auswertung eines am 08. Februar 2023 von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion an das Ministerium des Innern übermittelten Beitrags für die Beantwortung der Kleinen Anfrage, dass die Ausführungen inhaltlich im Wesentlichen mit den Angaben in der Stellungnahme übereinstimmen, die die Beschuldigte der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ursprünglich zur Beantwortung der Kleinen Anfrage übermittelt und in Ergänzung ihrer Einlassung auch der Staatsanwaltschaft vorgelegt hat. Dies betrifft sowohl ihre Anwesenheiten in der Einsatzleitung als auch die von ihr in diesem Zeitraum wahrgenommenen Termine.
In der Gesamtschau folgt daher sowohl aus den Umständen der Aussage der Beschuldigten im Untersuchungsausschuss, insbesondere der Bezugnahmen auf ihre schriftlichen Aufzeichnungen, als auch ihrer Zuarbeit für die Beantwortung der Kleinen Anfrage LT-Drucksache 18/5337, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Aussage in der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 20. Januar 2023 lediglich versehentlich und gerade nicht vorsätzlich falsche Angaben zu ihrer Anwesenheit in der Einsatzleitung machte.
Mit Blick auf den Umstand, dass nur eine vorsätzliche uneidliche Falschaussage den Straftatbestand des § 153 Strafgesetzbuch erfüllt, war das Verfahren daher gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachtes einzustellen.
Keller
Leitende Oberstaatsanwältin