Staatsanwaltschaft Mainz

Aufnahme von Ermittlungen gegen den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) mangels Anfangsverdachtes abgelehnt

Die Staatsanwaltschaft Mainz hat nach § 152 Strafprozessordnung davon abgesehen, ein Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier einzuleiten. Nach dem Ergebnis der Prüfung besteht kein Anfangsverdacht für eine falsche uneidliche Aussage gemäß § 153 des Strafgesetzbuchs.

Gegenstand der Prüfung war der Vorwurf in einer Strafanzeige eines Abgeordneten des Landtages Rheinland-Pfalz vom 09. Mai 2023, wonach der Angezeigte in der Sitzung des Untersuchungsausschusses „Flutkatastrophe“ des rheinland-pfälzischen Landtags am 27. April 2023 falsche Angaben im Zusammenhang mit der Fragestellung gemacht habe, aus welchen Gründen ein Urlaub der damaligen Vizepräsidentin der Behörde, genehmigt beziehungsweise nicht widerrufen worden war.

In der Strafanzeige wird dargelegt, dass der Angezeigte in der Sitzung des Untersuchungsausschusses dienstliche Gründe aufgezählt habe, die ihn bewogen hätten, Urlaub zu gewähren beziehungsweise nicht zu widerrufen.

In einem Interview im Anschluss an die Sitzung des Untersuchungsausschusses habe er indes angegeben, dass es "auch private Gründe gegeben habe, die gewichtig gewesen seien, zu denen er nichts sagen könne und die letztlich auch eine Rolle gespielt hätten“. Der Angezeigte sei damit seiner Pflicht zur vollständigen Aussage nicht nachgekommen, so dass die Aussage unwahr sei.

In die umfassende rechtliche Prüfung des angezeigten Sachverhalts wurden auch das Protokoll der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 27. April 2023 sowie Angaben des Angezeigten einbezogen.

Im Gesamtkontext der Aussage fehlt es danach an einem Anfangsverdacht für eine falsche uneidliche Aussage.

Ein Zeuge verletzt seine Wahrheitspflicht, wenn er Tatsachen, die für den Gegenstand der Vernehmung erheblich sind, falsch wiedergibt oder - sofern sie mit der Beweisfrage für ihn erkennbar im Zusammenhang stehen - verschweigt. Im Falle des Verschweigens wird die Wahrheitspflicht verletzt, wenn die Offenbarung des Verschwiegenen die Bedeutung des Erklärten grundlegend verändern oder beeinträchtigen würde. Die Reichweite der Wahrheitspflicht ergibt sich dabei aus dem Gegenstand der Untersuchung, der durch den konkreten Beweisbeschluss umgrenzt wird, und den in diesem Zusammenhang gestellten zusätzlichen Fragen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angezeigte in der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 27. April 2023 bewusst Umstände verschwiegen hat, die den Inhalt seiner Aussage grundlegend verändern bzw. beeinträchtigen würden.

Da der Angezeigte am 27. April 2023 zum wiederholten Male durch die Mitglieder des Untersuchungsausschusses befragt wurde, berichtete er nicht im Zusammenhang zu den Themen des Beweisbeschlusses, auf welcher Grundlage Entscheidungen zu Erholungsurlauben getroffen worden sind und welche Informationen dazu jeweils wem und wann vorgelegen haben. Er äußerte sich in dieser Vernehmung vielmehr zu konkreten Vorhalten und Fragen der Ausschussmitglieder, durch die der Gegenstand der Vernehmung vorgegeben wurde.

Im Rahmen eines Vorhalts verwies der Vorsitzende des Ausschusses zunächst auf die frühere Aussage eines anderen Zeugen und dessen Angaben über ein Gespräch mit dem Angezeigten, in dem es um den Urlaub der damaligen Vizepräsidentin gegangen sei. Der Angezeigte führte daraufhin aus, dass er sowohl mit der Vizepräsidentin und weiteren Kollegen gesprochen habe hinsichtlich der Frage, ob „sie fahren könne“. Im Hinblick darauf, dass die Vizepräsidentin keine feste Funktion gehabt habe, die Positionen, die zu besetzen gewesen seien, hätten besetzt und die Abteilung 2 der ADD hätte vertreten werden können, habe man gesagt, sie könne ihren Urlaub antreten. Man habe es sich nicht leicht gemacht, sich aber auch nicht tagelang damit beschäftigt.

Mittelpunkt der Befragung war mithin die Thematik, ob ein Widerruf des bewilligten Urlaubs der damaligen Vizepräsidentin der ADD aus dienstlichen Gründen geboten war, was durch den Angezeigten verneint wurde. Die Ausführungen des Angezeigten als Zeuge orientierten sich dabei erkennbar an der aus § 34 Absatz 1 der Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz folgenden Rechtslage, wonach ein bewilligter Urlaub nur aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden kann. In diesem Zusammenhang kam ausschließlich dienstlichen Erwägungen Bedeutung zu, die der Angezeigte ausführlich darstellte. So schilderte der Angezeigte im Kern, dass eine Anwesenheit der Vizepräsidentin aufgrund der bestehenden Organisationsstruktur nicht zwingend erforderlich und dieser Aspekt maßgeblich für die Entscheidung war, den Urlaub nicht zu widerrufen. Die von ihm im Anschluss an die Ausschuss-Sitzung vor Pressevertretern erwähnten gewichtigen privaten Gründen, die nach seiner Mitteilung letztlich auch eine Rolle gespielt hätten, waren danach aus seiner Sicht - wie sich bereits aus der gewählten Formulierung gegenüber den Pressevertretern ergibt - nicht sachentscheidungserheblich, auch wenn diesen für den Angezeigten persönlich eine gewisse Relevanz beigemessen worden sein mag.

Eine solche Bewertung steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Angezeigten auf die Frage eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, ob die Vizepräsidentin einmal angeboten habe, „zu Hause zu bleiben“.

Der Angezeigte führte hierzu aus, dass „sie diese Diskussion nicht geführt hätten, wenn sie es anboten hätte“ sowie zur Begründung auf Nachfrage „weil sie dann ihren Urlaub nicht gemacht hätte“.

Im Rahmen dieser Ausführungen hat der Angezeigte zum Ausdruck gebracht, nicht mit der Vizepräsidentin über eine Urlaubsrückgabe gesprochen zu haben, weil er befürchtet habe, sie werde dann den Urlaub nicht antreten. Diese Erklärung impliziert, dass der Angezeigte auch die persönlichen Interessen bzw. Gründe der Vizepräsidentin bei der Frage eines Widerrufs des Urlaubs im Blick hatte. Auch vor diesem Hintergrund verschwieg der Angezeigte gerade keine „privaten Gründe“ als Umstände, die den Inhalt seiner Aussage im Hinblick auf den Gegenstand des Beweisbeschlusses grundlegend verändern bzw. beeinträchtigen würden.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Antwort des Angezeigten auf eine weitere Frage dieses Mitglieds des Untersuchungsausschusses, ob ihm zu dem damaligen Zeitpunkt die geltenden Einreisebestimmungen in die USA bekannt gewesen seien.

Der Angezeigte hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Entscheidung, ob jemand in Urlaub gehen dürfe, auf dienstlichen Gründen beruhe und nicht darauf, wo er hinfahre. Der Hinweis auf dienstliche Gründe erfolgte jedoch gerade nicht in Abgrenzung zu privaten Gründen als leitendes Motiv auf die Frage, aus welchen Gründen der Urlaub der Vizepräsidentin nicht widerrufen worden war. Gegenstand der Frage war vielmehr - unter ausdrücklichem Hinweis des Abgeordneten auf Ziffer I. 3. A des Beweisbeschlusses -, welche Informationsgrundlage bei der Entscheidung zu Urlauben vorgelegen hätte. Auch in diesem Zusammenhang hat der Angezeigte mithin keine Umstände verschwiegen, die seiner Aussage im Zusammenhang mit dem konkreten Beweisgegenstand eine grundlegend andere Bedeutung geben könnte.

Im Rahmen der Gesamtabwägung ist letztlich auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angezeigte die Äußerungen über das Vorliegen privater Gründe der Vizepräsidentin der ADD, die der Anzeigeerstatter als wesentliches Indiz für die Unvollständigkeit der Aussage wertet, im unmittelbaren Anschluss an die Ausschusssitzung am 27. April 2023 gemacht hat. Wenn es dem Angezeigten darauf angekommen wäre, private Gründe im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses vorzuenthalten, hätte er diesen Aspekt wohl kaum offen in einem Interview mit Vertretern der Medien genannt. Dies zeigt letztlich deutlich das Bestreben des Angezeigten, wie er es auch im Rahmen seiner der Staatsanwaltschaft übermittelten ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juni 2023 gegenüber dem Landtag angegeben hat, umfassend und vollständig auszusagen. Ungeachtet der vorgenannten Gründe verbliebe daher auch in subjektiver Hinsicht kein Raum für den Anfangsverdacht einer falschen uneidlichen Aussage.

Das Aussageverhalten des Angezeigten in der Sitzung des Untersuchungsausschusses „Flutkatastrophe“ des rheinland-pfälzischen Landtags am 27. April 2023 erfüllt keinen Straftatbestand. Die Aufnahme von Ermittlungen war daher abzulehnen.


Keller
Leitende Oberstaatsanwältin

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